Österreichischer Journalisten Club

Gesetze

Journalistengesetz

Gesetz vom 11. Februar 1920 über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter) sowie sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.

Das Österreichische Journalistengesetz
in der gültigen Fassung

Mediengesetz

Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)
Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten. Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.

Mediengesetz in der gültigen Fassung

Gesetzesentwurf: Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus

Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs; Presseförderungsgesetz, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz u.a., Änderung (233/ME)

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und Presseförderungsgesetz 2004, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden.

Inhaltliche Übersicht des Gesetzesentwurfes vom 07.11.2022

EU-Gesetz über digitale Dienste – „Digital Services Act“

VERORDNUNG (EU) 2022/2065 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Das Gesetz folgt dem Grundsatz, dass alles, was außerhalb des Internets verboten ist, auch im Internet illegal sein sollte. Ziel ist es, die Verbreitung illegaler Inhalte im digitalen Raum zu verhindern und die Grundrechte der Nutzenden zu schützen. Das Gesetz wird für alle Online-Vermittler gelten, die Dienstleistungen in der EU erbringen.

Stellungnahme des ÖJC zum „Digital Services Act“ Pressemitteilung der EU zum „Digital Services Act“ Verordnung 2022/2065 zum Download als .PDF in deutscher Sprache