Rechteeinräumung

Rechteeinräumung

Bei der Rechteeinräumung müssen wir als Journalisten und Autoren unterscheiden:

    1. Angestellte Journalist:innen:
      Diese unterliegen dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure (siehe https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/)
      Für angestellte Journalist:innen enthält § 17 KV (Urheberrechtliche Bestimmungen) und § 17a (Persönlichkeitsrechte). Davon kann das Medienunternehmen nicht einseitig abweichen.

 

    1. Ständig Freie Mitarbeiter:innen:
      Für diese gilt der Gesamtvertrag für Ständige freie Mitarbeiter (siehe https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/).
      Dieser Gesamtvertrag enthält in § 10 (Urheberrechtliche Bestimmungen). Davon kann das Medienunternehmen nicht einseitig abweichen. Diese umfassen:A. Umfang der Rechtsübertragung
      B. Urheberpersönlichkeitsrechte
      C. Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte
      D. Nutzung des Urheberrechts durch den/die ständige/n freie/n Mitarbeiter/in
      E. Rückrufsrecht
      F. Vergütungsregelung

 

    1. Freiberufliche Journalist:innen:
      Sofern auf eine Journalistin bzw. einen Journalisten weder der KV (1) noch der Gesamtvertrag (2) anwendbar ist, bleibt es der freien Vereinbarung überlassen, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber an Beiträgen erwirbt. Die Grenzen werden durch das JournalistenG (aus 1920) und durch das Urheberrechtsgesetz (1936) gezogen, wobei das JournalistenG keine urheberrechtlichen Regelungen enthält.

 

    1. Die Vermutung, dass „die Einschränkung der Rechte immer wieder bzw. immer mehr freiberufliche wie angestellte Journalist*innen betrifft“ stimmt daher in dieser allgemeinen Form nicht. Soweit es sich nämlich um Journalist:innen handelt, die zu einem öst. Medienunternehmen, das Mitglied im VÖZ ist, in einem Anstellungsverhältnis stehen oder als ständige freie Mitarbeiter:innen für diese Medienunternehmen tätig sind, gelten die Regelungen des KV (1) bzs des Gesamtvertrags (2).

 

Die VÖZ-Mitglieder findet man auf https://voez.at/voez/mitglieder/.