Österreichischer Journalisten Club

Medienprivileg: Wann müssen Journalisten Namen anonymisieren?

Für journalistische Datenverarbeitungen sieht § 9 DSG besondere Regelungen vor. Das Medienprivileg rechtfertigt jedoch nicht automatisch jedes personenbezogene Detail, das in einem journalistischen Beitrag veröffentlicht wird. Entscheidend ist, ob die konkrete Information für den journalistischen Zweck erforderlich ist.

Das zeigt eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) vom 16. September 2026.

Ein Name blieb ungeschwärzt

Der Fall betraf einen Chefredakteur, der auf drei öffentlich zugänglichen Social-Media-Profilen über ein strafgerichtliches Privatanklageverfahren berichtete. Seinen Beiträgen fügte er Auszüge aus einer gerichtlichen Entscheidung bei.

Auf der ersten Seite des Beschlusses hatte er den Namen des Angeklagten geschwärzt. Im weiteren Text blieb der Name jedoch lesbar. Damit waren für einen unbestimmten Personenkreis sowohl die Identität der betroffenen Person als auch deren Stellung als Angeklagter in einem strafgerichtlichen Verfahren erkennbar.

Die DSB wertete dies als Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO. Sie verhängte keine Geldbuße, sondern sprach eine Verwarnung aus.

Eine erst nachträglich eingeholte Einverständniserklärung des Betroffenen konnte den Verstoß nach Auffassung der DSB nicht rückwirkend beseitigen. Sie war aber letztlich entscheidend dafür, dass die Behörde von einer Geldbuße absah.

Auch persönliche Social-Media-Profile können journalistischen Zwecken dienen

Die DSB verneinte die journalistische Tätigkeit nicht deshalb, weil der Chefredakteur die Beiträge auf seinen persönlichen Social-Media-Profilen veröffentlicht hatte.

Er wollte die Öffentlichkeit über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren, ordnete die Entscheidung inhaltlich ein, wählte bestimmte Teile für die Veröffentlichung aus und nahm Schwärzungen vor. Die Veröffentlichung beruhte damit nach Ansicht der DSB auf einer redaktionellen Auswahl und diente der Verbreitung von Informationen und Meinungen an die Öffentlichkeit.

Im konkreten Fall war der Chefredakteur zugleich selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er entschied allein darüber, welche Beiträge veröffentlicht wurden, welchen Inhalt sie hatten, welche Teile der Gerichtsentscheidung beigefügt wurden und wann sowie auf welchen Plattformen die Veröffentlichung erfolgte. Das Medienunternehmen nahm darauf keinen Einfluss.

Journalistische Tätigkeit ist damit nicht auf Beiträge beschränkt, die unmittelbar über die Accounts eines Medienunternehmens verbreitet werden. Wer auf einem persönlichen Social-Media-Profil selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, kann allerdings auch selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sein.

Das Medienprivileg hebt die Datenminimierung nicht auf

Seit 1. Juli 2024 gilt § 9 DSG in seiner neu gefassten Form. Für die vom Medienprivileg erfasste journalistische Tätigkeit bildet § 9 Abs 1 Z 2 DSG nach Auffassung der DSB eine eigenständige Rechtsgrundlage. Auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art 10 DSGVO können grundsätzlich erfasst sein. Eine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art 6 Abs 1 DSGVO oder eine Einwilligung des Betroffenen ist dann nicht erforderlich.

Die Grundsätze des Art 5 DSGVO bleiben jedoch anwendbar. Dazu gehört insbesondere die Datenminimierung: Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für diesen Zweck notwendige Maß beschränkt sein.

Nach der DSB ist daher zu prüfen, ob der journalistische Zweck auch durch eine anonymisierte oder weniger eingriffsintensive Darstellung mit vergleichbarem Informationswert erreicht werden kann.

Dass ein Beitrag insgesamt journalistischen Zwecken dient, beantwortet somit noch nicht die Frage, welche personenbezogenen Informationen darin veröffentlicht werden dürfen.

Entscheidend ist der journalistische Informationswert

Eine allgemeine Pflicht, Namen in der Gerichtsberichterstattung stets zu anonymisieren, lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.

Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt der Berichterstattung auf dem Ausgang des Verfahrens und auf der kritischen Auseinandersetzung mit der Prozessführung eines Rechtsanwalts. Die Identität des Angeklagten spielte dafür nach Ansicht der DSB keine Rolle.

Die DSB ging davon aus, dass derselbe Informationszweck durch eine vollständige Schwärzung des Namens hätte erreicht werden können. Angaben zum Gericht, zur Geschäftszahl, zum Entscheidungsdatum, zur Verfahrensart und zu den maßgeblichen Entscheidungsgründen hätten ausgereicht, um Inhalt und Authentizität der Entscheidung nachvollziehbar darzustellen.

Eine Namensnennung ist daher nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der gesamte Beitrag journalistischen Zwecken dient. Maßgeblich ist vielmehr, welchen zusätzlichen Informationswert gerade die Identifizierung der betroffenen Person für den konkreten Beitrag hat.

Besondere Sorgfalt bei Strafverfahren

Mit dem Namen wurde im entschiedenen Fall zugleich bekannt, dass die betreffende Person Angeklagter in einem Strafverfahren war.

Nach Auffassung der DSB handelt es sich dabei um personenbezogene Daten über Straftaten im Sinne des Art 10 DSGVO. Dafür ist keine rechtskräftige Verurteilung erforderlich. Erfasst sind auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass einer bestimmten Person eine Straftat vorgeworfen wird oder sie deshalb Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens ist.

Bei der Berichterstattung über Straf- und Privatanklageverfahren ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Identifizierung einer Person für den journalistischen Zweck erforderlich ist.

Recherche und Veröffentlichung sind getrennt zu beurteilen

Die DSB unterscheidet ausdrücklich zwischen journalistischer Recherche und späterer Veröffentlichung.

Der Grundsatz der Datenminimierung gilt zwar auch für Recherchetätigkeiten. Maßgeblich ist aber jeweils der konkrete Verarbeitungszweck. Für die interne journalistische Recherche kann deshalb die Verarbeitung eines größeren Informationsumfangs erforderlich sein als für die anschließende Veröffentlichung.

Die für eine Veröffentlichung geltenden Anforderungen dürfen daher nicht schematisch auf vorgelagerte Rechercheschritte übertragen werden.

Vier Fragen vor einer Namensnennung

  • Was ist der konkrete journalistische Zweck des Beitrags?
  • Welchen zusätzlichen Informationswert hat die Identifizierung der betroffenen Person?
  • Kann derselbe journalistische Zweck durch eine anonymisierte Darstellung ebenso wirksam erreicht werden?
  • Werden besonders sensible Informationen veröffentlicht, insbesondere Gesundheitsdaten oder Daten über Straftaten und Strafverfahren?

Je sensibler die Information und je größer der erreichbare Personenkreis ist, desto genauer sollte geprüft werden, ob gerade die Identifizierung für die Berichterstattung erforderlich ist.

Fazit

Das Medienprivileg nimmt journalistische Datenverarbeitungen nicht vom Grundsatz der Datenminimierung aus. Die aktuelle DSB-Entscheidung stellt dabei nicht die Namensnennung als solche infrage. Entscheidend ist vielmehr der konkrete journalistische Zweck.

Hat die Identifizierung keinen zusätzlichen Informationswert und lässt sich der journalistische Zweck durch eine anonymisierte Darstellung ebenso wirksam erreichen, ist die Namensnennung nach der nunmehrigen Entscheidung der DSB nicht erforderlich.

Die Entscheidung zeigt außerdem zwei für die journalistische Arbeit wichtige Abgrenzungen: Persönliche Social-Media-Profile können journalistischen Zwecken dienen, und für die interne Recherche kann ein größerer Umfang personenbezogener Daten erforderlich sein als für die spätere Veröffentlichung.

DSB 16.9.2026, GZ 2026-0.690.562, nicht rechtskräftig.