Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 2.7.2026 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 2f Abs. 1) sorgt für einige Aufregung. Der ÖJC hat dazu recherchiert.
Worum geht es? In der Verordnung Nr. 833/2014, Art. 2f Abs. 1 heißt es: „Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
Was einem Verbreitungsverbot gleichkommt, denn die Verbreitung von Inhalten von Russia Today und der Website RT.de durch Blogger oder auf Webseiten in der EU wird unter Geld- oder Freiheitsstrafe gestellt. Was wie folgt in Verordnung 2022/350 Punkt 10 begründet wird:
„Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen [der Russischen Föderation], die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.“
Für die Einen ist es also die Wahrung der Informationsfreiheit, für andere allerdings genau das Gegenteil, wie der Chefredakteur der Schweizer „Weltwoche“, Roger Köppel in seinem Blog ausführt:
„Das ist also ein weitreichender Eingriff in die Meinungsfreiheit und Demokratie in der EU, dass man also nicht einmal mehr zitieren dürfen soll, dass man da nicht mehr berichten soll was man liest, das ist eine absolute Katastrophe. Und eine Kriegserklärung gegen die Meinungsäußerungsfreiheit und eine Kriegserklärung gegen den Redefreiheit, eine Kriegserklärung gegen die Lesefreiheit und eine Kriegserklärung gegen die Europäische Union. Was hier gemacht wird, ist zutiefst uneuropäisch, ist gegen alle Werte, die die EU verspricht hochzuhalten. Zum Glück sind wir in der Schweiz noch nicht so weit. In der Schweiz werden wir uns den Mund nicht verbieten lassen.“
In österreichischen Medien gab es bislang kaum Leitartikel oder Grundsatzkommentare, die das Urteil etwa unter den Gesichtspunkten Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Sanktionsrecht oder Zensurvorwürfe ausführlich diskutierten.
Lediglich „Der Standard“ berichtete unter der Überschrift „Auch kostenlose Seiten dürfen Videos von RT nicht veröffentlichen“. Im Mittelpunkt stand die juristische Aussage des EuGH: Das Verbreitungsverbot gilt auch für nicht-kommerzielle Websites, eine Gewinnerzielungsabsicht ist unerheblich, als „Betreiber“ gelten alle, die verbotene Inhalte öffentlich bereitstellen. Das Urteil wird als konsequente Auslegung der EU-Sanktionsverordnung dargestellt und weitgehend ohne kommentierende Wertung wiedergegeben.
Der ÖJC möchte jedoch klar stellen, dass jede Einschränkung der Meinungsfreiheit abzulehnen ist. Ebenso wie die kommentarlose Verbreitung von politischer Propaganda. Gerichtliche Verbreitungsverbote scheinen hier allerdings nicht der richtige Weg zu sein. Offenlegung der Quellen, Darlegung der Fakten und Einordnung der Propaganda sowie Entlarfung derselben scheinen hier zielführender.
Text: Christian Stöger
