(Beschlossen auf der Generalversammlung 13.02.2015)
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Journalisten Club. Die Kurzbezeichnung lautet ÖJC.
1.2. Vereinssitz
Der Sitz des Vereines ist Wien.
1.3. Vereinszweck
1.3.1. Der ÖJC ist ein gemeinnütziger, parteiunabhängiger, Zusammenschluss für in- und ausländische Journalisten und andere Mitarbeiter im Bereich Medien. Er ist unabhängig und parteipolitisch nicht gebunden.
1.3.2. Der Verein fördert den österreichischen Journalismus, sowie die journalistische Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dazu dient die Journalismus & Medien Akademie.
1.3.3. Der Vereinszweck orientiert sich an den Idealen der demokratischen Gesellschaft und deren journalistischen Zielen.
1.3.4. Die Bildung von parteipolitischen motivierten Gruppen (Fraktionen) innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.
1.3.5. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
1.3.6. Der örtliche Tätigkeitsbereich des Vereines ist nicht beschränkt. Er erstreckt sich insbesondere auf das Gebiet der Republik Österreich, Südtirol, und der Europäischen Union.
1.4. Mittel und deren Aufbringung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sponsorbeiträgen, Spenden, Kapitalerträgen sowie aus entgeltlichen Tätigkeiten des Vereins.
1.5. Vereins-Tätigkeit/Gegenstand
1.5.1. Betreuung und Verwaltung der Mitglieder
1.5.2. der Betrieb von ÖJC-Pressezentren und ÖJC-Büros
1.5.3. die Vergabe und Organisation von Journalistenpreisen, wie zum Beispiel des Publizistik-Preis-Kuratoriums (Dr. Karl Renner-Preis und Prof. Claus Gatterer-Preis), sowie des Europäischen Journalisten Preises, des New Media Journalism Award und anderer Journalistenauszeichnungen.
1.5.4. Serviceleistungen für Clubmitglieder
1.5.5. Vergabe des vom ÖJC herausgegebenen Presseausweises.
1.5.5.1 Als journalistischer Berufsnachweis
1.5.5.2 einen Jugendpresseausweis für Jugendmitglieder gemäß § 4.4.a
1.5.5.3 einen Presseausweis für Publizistik- und Medien-Studenten gemäß § 4.4.b
1.5.6. die Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen, welche Journalisten dienen und/oder mit dem Verein Kooperationsabkommen abgeschlossen haben, zb Österreichischer Medienrat OMR
1.5.7. die Wahrnehmung standespolitischer Aufgaben,
1.5.8. die Information der Mitglieder,
1.5.9. die Herausgabe von Medienerzeugnissen im Print- und elektronischen Sektor, sowie im Bereich der Neuen Medien
1.5.10. die Veranstaltung von Seminaren, Kursen, Lehrveranstaltungen, die den Vereinszwecken dienen.
1.5.11. Verlag von Zeitungen und Zeitschriften
1.5.12. Betrieb von Radio- und Fernsehsendern
1.5.13. Handel mit Waren aller Art
1.5.14. Vermittlungen von Geschäften aller Art
1.5.15. Beteiligung an anderen Unternehmungen, Vereinen, insbesondere an Kapitalgesellschaften
§ 2 Gerichtsstand
Der Allgemeine Gerichtsstand ist Wien. Für alle vertraglichen Vereinbarungen des Vereins gilt österreichisches Recht.
§ 3 Verlautbarungen
Die Veröffentlichungen des Vereines erfolgen in dem vom Gesetzgeber geforderten Rahmen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können sein
4.1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können
a) Personen sein, die journalistische, programmgestaltende oder kreative Medientätigkeit hauptberuflich oder als ständige nicht unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben und dies regelmäßig auch belegen können.
b) Mitarbeiter von Medien, Pressestellen und aus dem PR-Bereich sein, wenn die Tätigkeit mehr als die Hälfte journalistisch ist und dies regelmäßig belegt werden kann.
4.2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die am Medienwesen interessiert sind.
4.3. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind die Mitglieder der Publizistikpreis-Kuratorien sowie Firmen oder Institutionen und deren Vertreter, die den Verein in erheblichem Ausmaß materiell oder finanziell unterstützen.
4.4. Sondermitglieder
Die nachfolgenden Mitgliedschaften werden befristet für ein Schul- bzw. Studienjahr abgeschlossen.
a) Jugendmitglieder sind junge Menschen, die im Bereich der Jugendpresse, Schülerzeitungen und sonstiger Jugendmedien tätig sind. Die Jugendmitgliedschaft kann frühestens mit dem Erreichen des 14.Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit Erreichung der Volljährigkeit.
Sie muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden.
b) Studenten nach § 1.5.5.2 können Mitglieder werden, wenn sie journalistisch oder publizistisch tätig sind. Die Mitgliedschaft endet mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahrs.
4.5. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außerordentlicher Weise für die Belange des ÖJC und/oder des österreichischen Journalismus einsetzen oder eingesetzt haben.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen beantragen, die den Anforderungen des § 4 der Statuten entsprechen.
5.2. Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Sondermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird per eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
5.3. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Ableben (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
a) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen und tritt am 31.12. des laufenden Jahres in Kraft. Der Kündigungsbrief muss spätestens bis zum 1.10. des laufenden Geschäftsjahres am Vereinssitz eingelangt sein.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied bis zu fünf Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Bei einem Wiedereintritt muss vom Mitglied die volle Einschreibgebühr bezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden nach den ortsüblichen Bankzinsen verzinst und in Rechnung gestellt. Nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht verfallen.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, des Statutes, des journalistischen Ehrenkodex und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen Schädigung des Vereinsinteresses verfügt werden und ist diesem schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an das Schiedsgericht erheben. Bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht ruhen die Mitgliederrechte.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 5 Abs. 3 lit. c genannten Gründen nur von einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
Bei Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge. Offene Mitgliedsbeiträge sind sofort zu bezahlen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Leistungen des Vereines zu beanspruchen. Aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Überlegungen kann der Vorstand jedoch eine Einschränkung dieser Rechte festlegen. Den ordentlichen Mitgliedern stehen in Entsprechung der Statuten das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung gemäß § 11 zu.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach allen Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, den Ehrenkodex und sonstige Regulative des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
6.3. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise der Vorstand festlegt, sind im Vorhinein bis spätestens 15.1. eines jeden Jahres zu bezahlen.
Neue Mitglieder haben zu Beginn der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr, die ebenfalls vom Vorstand festgelegt wird, zu entrichten. Fördernde- und Sondermitglieder zahlen einen eigenen, vom Vorstand festgelegten Beitragssatz.
6.4 Nachweis der Mitgliedschaft
6.4.1 Mitgliedskarte
Die Mitgliedskarte erhält jedes Mitglied nach vollständiger Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
6.4.2. Presseausweis
Presseausweise können ordentliche Mitglieder erhalten, welche alle zwei Jahre einen Redaktionsnachweis der journalistischen Tätigkeit nach Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erbringen.
6.4.3. Jugendpresseausweis
Den Jugendpresseausweis erhalten Mitglieder, die den Paragraf 4.4. erfüllen
§ 7 Vereinsorgane
* Der Vorstand
* Die Rechnungsprüfer
* Die Generalversammlung
* Das Schiedsgericht
§ 8 Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, einem Stellvertreter, einem Kassier und einem Schriftführer. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand kann um maximal sieben Personen erweitert werden, wobei diese entweder von der Generalversammlung gewählt oder vom Vorstand durch einfachen Beschluss kooptiert werden. Die kooptierten Mitglieder sind stimmberechtigt.
Der Obmann führt den Titel Präsident, der Stellvertreter den Titel Vizepräsident.
Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so kooptiert der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern.
8.2. Aufgaben des Vorstandes:
* Aufnahme neuer Mitglieder, Aberkennung der Mitgliedschaft
* Aufnahme von Krediten
* Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen, Belastungen von Grundstücken
* Abschluss, Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen
* Zustimmung zu Ankauf von Wertpapieren und Zeichnungen von Anleihen
* Beteiligung an Vereinen und Unternehmen
* Zustimmung zur Vorbereitung und Durchführung des Abschlusses von Interessengemeinschaften, soweit diese über den Rahmen der Verwaltung und ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen.
* Erstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Berichtes für die Generalversammlung.
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge
* Festlegung der Aufnahmegebühr
* Einsetzung von Fachausschüssen
* Bestellung und Abberufung eines Generalsekretärs
8.3. Der Vorstand kann auch noch andere Arten von Aufgaben bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen bzw. Aufgaben, die ihm obliegen, delegieren.
8.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
8.5. Zur Abwicklung der Geschäfte kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
8.6. Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, wenn dieser verhindert ist vom Schriftführer schriftlich einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Grundes verlangen, dass der Präsident binnen drei Tagen eine Sitzung einberufen lässt. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Präsident bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung.
8.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsident, in dessen Abwesenheit von seinem Vizepräsident, bei deren Verhinderung wird von den anwesenden Vorstandsmitgliedern ein Leiter der Sitzung bestimmt, geleitet. Von der Sitzung ist innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens vor der nächsten Vorstandssitzung vom Schriftführer nach Rücksprache mit dem Sitzungsleiter ein Protokoll anzufertigen, welches allen Mitgliedern des Vorstandes zuzugehen hat.
8.9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern in diesem Statut nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung durch die Generalversammlung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 9 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
9.1. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich zum Wohl des Vereines unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und Mitarbeiter sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Reisekosten und/oder sonstige Barauslagen werden ihnen vergütet.
9.2. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer eventuell vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung. Er ist für die Organisation und für die Betreuung des Publizistikpreiskuratoriums verantwortlich. Er hat Sitz und Stimme im "Kuratorium Prof. Claus Gatterer-Nachlaß" und im „Prof. Claus Gatterer Gedächtnisverein des ÖJC“.
9.3. Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen sowie für die Führung der Protokolle in allen Gremien verantwortlich.
9.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein haben.
§ 11 Generalversammlung
11.1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereines. Sie führt die Bezeichnung Generalversammlung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder des Vereines. Die ordentliche Tagung der Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
11.2. Außerordentliche Tagungen der Generalversammlung sind innerhalb von vierzehn Tagen
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
11.3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
11.4. Anträge an die Generalversammlung können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.
Anträge, die Gegenstände betreffen, die nicht auf der Tagesordnung sind, können nur dann behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie mindestens sieben Kalendertage vor der Tagung der Generalversammlung nachweislich dem ÖJC-Büro übermittelt wurden. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu erweitern. Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung können bis zur Beschlussfassung über den entsprechenden Gegenstand auf der Tagung der Generalversammlung gestellt werden.
11.5. Zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens 14 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die auch all ihren Mitgliedsverpflichtungen nachgekommen sein müssen und sich fünf Werktage vorher schriftlich angemeldet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
11.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Über den Ablauf der Tagung hat der Schriftführer gemeinsam mit dem Vorsitzführenden ein Protokoll anzufertigen und dieses innerhalb von sieben Werktagen den Delegierten, dem Vorstand zugänglich zu machen.
11.6.1. Die Generalversammlung kann die Bestellung von Delegierten für die Vertretung in der nächsten Generalversammlung beschließen. Die Wahl der Delegierten erfolgt in der Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung wird alle fünf Jahre einberufen. Sie hat keine weiteren Aufgaben und keine weiteren Tagesordnungspunkte. Auf dieser Wahlversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, so sie ihren Mitgliedsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Anzahl der gewählten Delegierten richtet sich nach der gesamten Anzahl der Mitglieder. Je ein Delegierter vertritt 200 Mitglieder. Sollte die Anzahl der Mitglieder nicht durch 200 teilbar sein, so wird die Zahl der Delegierten nach oben aufgerundet. Sind Delegierte bestellt, so nehmen diese die Rechte der Mitglieder in der Generalversammlung war. Eine Teilnahme einzelner, nicht zu Delegierten gewählter Mitglieder in der Generalversammlung ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Delegierten werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen.
Vorschläge aus dem Mitgliederkreis müssen spätestens 14 Tage vor der Wahl an den Vorstand des ÖJC schriftlich eingebracht werden.
11.6.2. Die Wahl-/Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl Anwesenden beschlussfähig.
11.6.3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, außer die Statuten sehen etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Über Antrag von zwei Drittel der Teilnehmer an der Generalversammlung kann jedoch eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
11.7. Zuständigkeit der Generalversammlung
* die Entlastung des Vorstandes;
* die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
* die Wahl der Rechnungsprüfer;
* die Abwahl von Funktionäre bei schwerwiegenden Verstößen
* die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten;
* Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
* die Auflösung des Vereines, wenn die Bestimmungen des § 17 erfüllt sind.
§ 12 Schiedsgericht
12.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht
12.2. Dazu hat jede Konfliktpartei einen Schiedsrichter zu bestellen. Diese wählen einen Obmann.
§ 13 Generalsekretär
13.1. Ist ein Generalsekretär bestellt, so hat er die Administration zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Der Generalsekretär muss Angestellter des Vereines sein.
13.2. In allen Belangen des ÖJC ist, wenn in diesen Statuten nicht anderes bestimmt ist, das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
§ 14 Rechnungslegung
14.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
14.2. Der Rechnungsabschluss ist bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
14.3. Die Rechnungsprüfer haben binnen drei Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses die Prüfung der Geschäfte durchzuführen und einen schriftlichen Bericht für Vorstand und Generalversammlung zu erstellen. Darüber hinaus obliegt ihnen die laufende, begleitende Kontrolle.
14.4. Den von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern ist jederzeit die finanzielle Gebarung offen zu legen.
§ 15 Haftung der Organe
Die persönliche Haftung der Organe beschränkt sich, soweit diese ausgeschlossen werden kann, auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle. Im Übrigen verpflichtet sich der Verein, die Organe schad- und klaglos zu halten.
§ 16 Auflösung des Vereines
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zu dieser Generalversammlung sind unter Angabe der beabsichtigten Auflösung des Vereines alle Mitglieder einzuladen. Diese haben bei dieser Generalversammlung Sitz und Stimme. Für die freiwillige Auflösung des Vereines ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
16.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Das vorhandene Vermögen darf ausschließlich einem Zweck, der den Förderung der Vereinsziele dient, zur Verfügung gestellt werden. Das Vereinsvermögen darf nicht an die einzelnen Mitglieder verteilt werden.
[OeJC-TV2go] - Livesendungen:
Derzeit sind keine Live-Sendungen geplant.
WICHTIGER HINWEIS:
Auf Grund der Covid-19 - Pandemie ist das Büro des Österreichischen Journalist*innen Clubs bis inkl. 7. Februar 2021 gesperrt. Der Versand der Presseausweise und Mitgliedskarten für 2021 findet seit 10. Jänner 2021 statt. Ein Besuch unseres Büros ist in dieser Zeit leider nicht möglich!
Derzeit finden aus Hygienegründen im Rahmen der Journalismus & Medien Akademie keine Lehrgänge und Seminare statt. Auch der Veranstaltungsbetrieb ruht.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
BITTE BLEIBEN SIE GESUND!
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Due to the Covid-19 pandemic, the office of the Austrian Journalists Club is closed until 7. February 2021. The mailing of press cards and membership cards for 2021 will take place since 10. January 2021. A visit to our office is unfortunately not possible during this time!
For hygiene reasons, no courses or seminars are currently being held at the Journalism & Media Academy. Also the event business rests.
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FPÖ-Darmann: Land hat bei Impfkampagne alle kleinen Pflegeheime wissentlich ignoriert
Samstag, 23. Januar 2021, 12:14:04
Samstag, 23. Januar 2021, 10:23:04
SPAR stellt den Kunden für den Einkauf eine FFP2-Maske gratis zur Verfügung
Samstag, 23. Januar 2021, 10:19:42
Der Österreichische Journalist*innen Club (ÖJC) wurde 1977 gegründet. Er ist die größte parteiunabhängige Journalistenorganisation in der Republik Österreich.