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	<title>Journalismus &amp; Recht Archive - Österreichischer Journalisten Club</title>
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	<description>Austrian Journalists Club</description>
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	<title>Journalismus &amp; Recht Archive - Österreichischer Journalisten Club</title>
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	<item>
		<title>Rechteeinräumung</title>
		<link>https://www.oejc.at/rechteeinraeumung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ÖJC]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 2025 14:18:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus & Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Rechteeinräumung müssen wir als Journalisten und &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/rechteeinraeumung/">Rechteeinräumung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei der Rechteeinräumung müssen wir als Journalisten und Autoren unterscheiden:</strong></p>
<ol>
<li style="list-style-type: none;">
<ol>
<li><strong>Angestellte Journalist:innen:</strong><br />
Diese unterliegen dem Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure (siehe <a href="https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/">https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/</a>)<br />
Für angestellte Journalist:innen enthält § 17 KV (<strong>Urheberrechtliche Bestimmungen</strong>) und § 17a (<strong>Persönlichkeitsrechte</strong>). Davon kann das Medienunternehmen nicht einseitig abweichen.</li>
</ol>
</li>
</ol>
<ol>
<li style="list-style-type: none;">
<ol>
<li><strong>Ständig Freie Mitarbeiter:innen:</strong><br />
Für diese gilt der Gesamtvertrag für Ständige freie Mitarbeiter (siehe <a href="https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/">https://voez.at/politik-recht/kollektivvertraege/redakteure/</a>).<br />
Dieser Gesamtvertrag enthält in § 10 (<strong>Urheberrechtliche Bestimmungen</strong>). Davon kann das Medienunternehmen nicht einseitig abweichen. Diese umfassen:A. Umfang der Rechtsübertragung<br />
B. Urheberpersönlichkeitsrechte<br />
C. Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte<br />
D. Nutzung des Urheberrechts durch den/die ständige/n freie/n Mitarbeiter/in<br />
E. Rückrufsrecht<br />
F. Vergütungsregelung</li>
</ol>
</li>
</ol>
<ol>
<li style="list-style-type: none;">
<ol>
<li><strong>Freiberufliche Journalist:innen:<br />
</strong>Sofern auf eine Journalistin bzw. einen Journalisten weder der KV (1) noch der Gesamtvertrag (2) anwendbar ist, bleibt es der freien Vereinbarung überlassen, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber an Beiträgen erwirbt. Die Grenzen werden durch das JournalistenG (aus 1920) und durch das Urheberrechtsgesetz (1936) gezogen, wobei das JournalistenG keine urheberrechtlichen Regelungen enthält.</li>
</ol>
</li>
</ol>
<ol>
<li style="list-style-type: none;">
<ol>
<li>Die Vermutung, dass „<em>die Einschränkung der Rechte immer wieder bzw. immer mehr freiberufliche wie angestellte Journalist*innen betrifft</em>“ stimmt daher in dieser allgemeinen Form nicht. Soweit es sich nämlich um Journalist:innen handelt, die zu einem öst. Medienunternehmen, das Mitglied im VÖZ ist, in einem Anstellungsverhältnis stehen oder als ständige freie Mitarbeiter:innen für diese Medienunternehmen tätig sind, gelten die Regelungen des KV (1) bzs des Gesamtvertrags (2).</li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>Die VÖZ-Mitglieder findet man auf <a href="https://voez.at/voez/mitglieder/">https://voez.at/voez/mitglieder/</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/rechteeinraeumung/">Rechteeinräumung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Medienprivileg: Wann müssen Journalisten Namen anonymisieren?</title>
		<link>https://www.oejc.at/neue-datenschutzregeln-fuer-medienschaffende-was-sie-jetzt-wissen-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ÖJC]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Sep 2024 15:07:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten-Infos]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für journalistische Datenverarbeitungen sieht § 9 Datenschutzgesetz (DSG) &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/neue-datenschutzregeln-fuer-medienschaffende-was-sie-jetzt-wissen-muessen/">Medienprivileg: Wann müssen Journalisten Namen anonymisieren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für journalistische Datenverarbeitungen sieht § 9 Datenschutzgesetz (DSG) besondere Regelungen vor. Das Medienprivileg rechtfertigt jedoch nicht automatisch jedes personenbezogene Detail, das in einem journalistischen Beitrag veröffentlicht wird. Entscheidend ist, ob die konkrete Information für den journalistischen Zweck erforderlich ist. </strong><strong>Das zeigt eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) vom 16. September 2026.</strong></p>
<div class="row"><br />
<div class="col-sm-8">
<h4><strong><br />
Ein Name bleibt ungeschwärzt</strong></h4>
<p>Der Fall betraf einen Chefredakteur, der auf drei öffentlich zugänglichen Social-Media-Profilen über ein strafgerichtliches Privatanklageverfahren berichtete. Seinen Beiträgen fügte er Auszüge aus einer gerichtlichen Entscheidung bei.</p>
<p>Auf der ersten Seite des Beschlusses hatte er den Namen des Angeklagten geschwärzt. Im weiteren Text blieb der Name jedoch lesbar. Damit waren für einen unbestimmten Personenkreis sowohl die Identität der betroffenen Person als auch deren Stellung als Angeklagter in einem strafgerichtlichen Verfahren erkennbar.</p>
<p>Die DSB wertete dies als Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO. Sie verhängte keine Geldbuße, sondern sprach eine Verwarnung aus.</p>
<p>Eine erst nachträglich eingeholte Einverständniserklärung des Betroffenen konnte den Verstoß nach Auffassung der DSB nicht rückwirkend beseitigen. Sie war aber letztlich entscheidend dafür, dass die Behörde von einer Geldbuße absah.</p>
<h4><strong><br />
Auch persönliche Social-Media-Profile können journalistiscen Zwecken dienen</strong></h4>
<p>Die DSB verneinte die journalistische Tätigkeit nicht deshalb, weil der Chefredakteur die Beiträge auf seinen persönlichen Social-Media-Profilen veröffentlicht hatte.</p>
<p>Er wollte die Öffentlichkeit über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren, ordnete die Entscheidung inhaltlich ein, wählte bestimmte Teile für die Veröffentlichung aus und nahm Schwärzungen vor. Die Veröffentlichung beruhte damit nach Ansicht der DSB auf einer redaktionellen Auswahl und diente der Verbreitung von Informationen und Meinungen an die Öffentlichkeit.</p>
<p>Im konkreten Fall war der Chefredakteur zugleich selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er entschied allein darüber, welche Beiträge veröffentlicht wurden, welchen Inhalt sie hatten, welche Teile der Gerichtsentscheidung beigefügt wurden und wann sowie auf welchen Plattformen die Veröffentlichung erfolgte. Das Medienunternehmen nahm darauf keinen Einfluss.</p>
<p>Journalistische Tätigkeit ist damit nicht auf Beiträge beschränkt, die unmittelbar über die Accounts eines Medienunternehmens verbreitet werden. Wer auf einem persönlichen Social-Media-Profil selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, kann allerdings auch selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sein.</p>
<h4><strong><br />
Das Medienprivileg hebt die Datenminimierung nicht auf</strong></h4>
<p>Seit 1. Juli 2024 gilt § 9 DSG in seiner neu gefassten Form. Für die vom Medienprivileg erfasste journalistische Tätigkeit bildet § 9 Abs 1 Z 2 DSG nach Auffassung der DSB eine eigenständige Rechtsgrundlage. Auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art 10 DSGVO können grundsätzlich erfasst sein. Eine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art 6 Abs 1 DSGVO oder eine Einwilligung des Betroffenen ist dann nicht erforderlich.</p>
<p>Die Grundsätze des Art 5 DSGVO bleiben jedoch anwendbar. Dazu gehört insbesondere die Datenminimierung: Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für diesen Zweck notwendige Maß beschränkt sein.</p>
<p>Nach der DSB ist daher zu prüfen, ob der journalistische Zweck auch durch eine anonymisierte oder weniger eingriffsintensive Darstellung mit vergleichbarem Informationswert erreicht werden kann.</p>
<p>Dass ein Beitrag insgesamt journalistischen Zwecken dient, beantwortet somit noch nicht die Frage, welche personenbezogenen Informationen darin veröffentlicht werden dürfen.</p>
<h4><strong><br />
Entscheidend ist der journalistische Informationswert</strong></h4>
<p>Eine allgemeine Pflicht, Namen in der Gerichtsberichterstattung stets zu anonymisieren, lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.</p>
<p>Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt der Berichterstattung auf dem Ausgang des Verfahrens und auf der kritischen Auseinandersetzung mit der Prozessführung eines Rechtsanwalts. Die Identität des Angeklagten spielte dafür nach Ansicht der DSB keine Rolle.</p>
<p>Die DSB ging davon aus, dass derselbe Informationszweck durch eine vollständige Schwärzung des Namens hätte erreicht werden können. Angaben zum Gericht, zur Geschäftszahl, zum Entscheidungsdatum, zur Verfahrensart und zu den maßgeblichen Entscheidungsgründen hätten ausgereicht, um Inhalt und Authentizität der Entscheidung nachvollziehbar darzustellen.</p>
<p>Eine Namensnennung ist daher nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der gesamte Beitrag journalistischen Zwecken dient. Maßgeblich ist vielmehr, welchen zusätzlichen Informationswert gerade die Identifizierung der betroffenen Person für den konkreten Beitrag hat.</p>
<h4><strong><br />
Besondere Sorgfalt bei Strafverfahren</strong></h4>
<p>Mit dem Namen wurde im entschiedenen Fall zugleich bekannt, dass die betreffende Person Angeklagter in einem Strafverfahren war.</p>
<p>Nach Auffassung der DSB handelt es sich dabei um personenbezogene Daten über Straftaten im Sinne des Art 10 DSGVO. Dafür ist keine rechtskräftige Verurteilung erforderlich. Erfasst sind auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass einer bestimmten Person eine Straftat vorgeworfen wird oder sie deshalb Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens ist.</p>
<p>Bei der Berichterstattung über Straf- und Privatanklageverfahren ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Identifizierung einer Person für den journalistischen Zweck erforderlich ist.</p>
<h4><strong><br />
Recherche und Veröffentlichung sind getrennt zu beurteilen</strong></h4>
<p>Die DSB unterscheidet ausdrücklich zwischen journalistischer Recherche und späterer Veröffentlichung.</p>
<p>Der Grundsatz der Datenminimierung gilt zwar auch für Recherchetätigkeiten. Maßgeblich ist aber jeweils der konkrete Verarbeitungszweck. Für die interne journalistische Recherche kann deshalb die Verarbeitung eines größeren Informationsumfangs erforderlich sein als für die anschließende Veröffentlichung.</p>
<p>Die für eine Veröffentlichung geltenden Anforderungen dürfen daher nicht schematisch auf vorgelagerte Rechercheschritte übertragen werden.</p>
<h4><strong><br />
Vier Fragen vor einer Namensnennung</strong></h4>
<ul>
<li>Was ist der konkrete journalistische Zweck des Beitrags?</li>
<li>Welchen zusätzlichen Informationswert hat die Identifizierung der betroffenen Person?</li>
<li>Kann derselbe journalistische Zweck durch eine anonymisierte Darstellung ebenso wirksam erreicht werden?</li>
<li>Werden besonders sensible Informationen veröffentlicht, insbesondere Gesundheitsdaten oder Daten über Straftaten und Strafverfahren?</li>
</ul>
<p>Je sensibler die Information und je größer der erreichbare Personenkreis ist, desto genauer sollte geprüft werden, ob gerade die Identifizierung für die Berichterstattung erforderlich ist.</p>
<h4><strong><br />
Fazit</strong></h4>
<p>Das Medienprivileg nimmt journalistische Datenverarbeitungen nicht vom Grundsatz der Datenminimierung aus. Die aktuelle DSB-Entscheidung stellt dabei nicht die Namensnennung als solche infrage. Entscheidend ist vielmehr der konkrete journalistische Zweck.</p>
<p>Hat die Identifizierung keinen zusätzlichen Informationswert und lässt sich der journalistische Zweck durch eine anonymisierte Darstellung ebenso wirksam erreichen, ist die Namensnennung nach der nunmehrigen Entscheidung der DSB nicht erforderlich.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt außerdem zwei für die journalistische Arbeit wichtige Abgrenzungen: Persönliche Social-Media-Profile können journalistischen Zwecken dienen, und für die interne Recherche kann ein größerer Umfang personenbezogener Daten erforderlich sein als für die spätere Veröffentlichung.</p>
<p><em>DSB 16.9.2026, GZ 2026-0.690.562, nicht rechtskräftig.</em></p>
<p></p></div><br />
<div class="col-sm-4">
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignleft size-full wp-image-7018" src="https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/09/datenschutz.png" alt="Datenschutz" width="640" height="379" srcset="https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/09/datenschutz.png 640w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/09/datenschutz-400x237.png 400w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/09/datenschutz-500x296.png 500w" sizes="(max-width: 640px) 100vw, 640px" /></p>
<p><div class="well well-lg">Diese Zusammenfassung zu den Datenschutzregeln für Medienschaffende hat der Medienrechts-Experte RA DDr. Meinhard Ciresa für Sie bereitgestellt. Wenn Sie als ÖJC-Mitglied berufliche Fragen zu den Bereichen <a href="https://www.oejc.at/ra-ddr-ciresa-neues-medienprivileg-im-datenschutzgesetz-rechtliche-beratung-fuer-oejc-mitglieder/">Urheberrecht, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht sowie geistigem Eigentum und Leistungschutzrech</a>t haben, steht DDr. Ciresa Ihnen mit einer „ersten anwaltlichen Auskunft“ zur Verfügung. Schicken Sie Ihre Anfrage bitte an das ÖJC-Sekretariat: <a href="mailto:office@oejc.at">office@oejc.at</a></div></p>
<p>&nbsp;</p>
<p></p></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/neue-datenschutzregeln-fuer-medienschaffende-was-sie-jetzt-wissen-muessen/">Medienprivileg: Wann müssen Journalisten Namen anonymisieren?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>RA DDr. Ciresa: Neues Medienprivileg im Datenschutzgesetz Rechtliche Beratung für ÖJC-Mitglieder</title>
		<link>https://www.oejc.at/medienprivileg-im-datenschutzgesetz-rechtliche-beratung-fuer-oejc-mitglieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ÖJC]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Aug 2024 20:15:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Journalismus & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten-Infos]]></category>
		<category><![CDATA[National]]></category>
		<category><![CDATA[Vorteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>• Was sind die neuen Medienprivilegien für Journalisten &#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/medienprivileg-im-datenschutzgesetz-rechtliche-beratung-fuer-oejc-mitglieder/">RA DDr. Ciresa: &lt;/br&gt;Neues Medienprivileg im Datenschutzgesetz &lt;/br&gt;Rechtliche Beratung für ÖJC-Mitglieder</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-6944" src="https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04-800x512.jpg" alt="DDr. Meinhard Ciresa" width="800" height="512" srcset="https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04-800x512.jpg 800w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04-400x256.jpg 400w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04-768x491.jpg 768w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04-500x320.jpg 500w, https://www.oejc.at/wp-content/uploads/2024/08/Ciresa_04.jpg 1024w" sizes="(max-width: 800px) 100vw, 800px" /></p>
<p><strong>• Was sind die neuen Medienprivilegien für Journalisten </strong><strong>im Datenschutzgesetz</strong><strong>?<br />
• Was bietet die neue Rechtsberatung für ÖJC-Mitglieder?<br />
</strong><strong>• Ab 1. September wird der Experte für Medien-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht, RA DDr. Meinhard Ciresa, unsere ÖJC-Mitglieder beraten. Bei beruflichen Fragen zu diesen Rechtsbereichen.</strong></p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Herr Rechtsanwalt, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, um sich unseren Mitgliedern vorzustellen und uns einige wertvolle Einblicke in die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes zu geben. Können Sie uns kurz erklären, was das neue Medienprivileg im Datenschutzgesetz ab dem 1. Juli 2024 beinhaltet?</em><br />
<strong>Meinhard Ciresa:</strong> Sehr gerne. Das neue Medienprivileg im Datenschutzgesetz, konkret in § 9 Abs. 1 DSG [neu], regelt die Datenverarbeitung durch Medienunternehmen wie Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Onlinemedien sowie Mediendienste wie Nachrichtenagenturen zu journalistischen Zwecken. Diese Regelung umfasst nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch deren Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle Personen, die auf vertraglicher Basis an der inhaltlichen Gestaltung der Publikationen mitwirken. Daher fallen auch Journalistinnen und Journalisten unter dieses neue Medienprivileg, sofern sie eben auf vertraglicher Basis für das Medium journalistisch tätig sind.</p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Welche Arten von personenbezogenen Daten dürfen durch Medienunternehmen und die genannten „Privilegierten“ verarbeitet werden?</em><br />
<strong>Ciresa:</strong> Die neue Regelung schafft eine breite Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Privilegierte dürfen alle Arten von Daten verarbeiten, einschließlich besonders geschützter Daten, wie Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO, und strafrechtlich relevanter Daten nach Art. 10 DSGVO, sofern dies zu journalistischen Zwecken geschieht.</p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Wie wirken sich diese Änderungen auf die Rechte der betroffenen Personen aus?</em><br />
<strong>Ciresa:</strong> Die Rechte der Betroffenen sind gegenüber den Privilegierten deutlich eingeschränkt. Die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO entfallen. In der Phase der journalistischen Recherche vor der Veröffentlichung eines Medienberichts besteht kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Nach der Veröffentlichung gibt es kein Recht auf Kopie und kein Auskunftsrecht, soweit Informationen dem Redaktionsgeheimnis nach dem MedienG unterliegen, was insbesondere den Quellenschutz betrifft. Zudem kann ein Privilegierter für die Erteilung einer Auskunft eine Gebühr von 9 Euro verlangen, um Massenanfragen zu vermeiden.</p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Wie sieht es mit den Rechten auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung aus?</em><br />
<strong>Ciresa:</strong> Auch diese Rechte sind im Rahmen des neuen Medienprivilegs eingeschränkt. Während journalistischer Recherchen, nach der Veröffentlichung in einem Medium und wenn eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte besteht, finden die Rechte auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) keine Anwendung. In anderen Fällen kann der Verantwortliche die Ausübung des Berichtigungs- und Einschränkungsrechts verweigern, wenn dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine Löschung von Medienpublikationen ist generell ausgeschlossen.</p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Gelten diese neuen Regelungen auch für private Blogger, Hobbyjournalisten oder Kommentatoren in sozialen Medien?</em><br />
<strong>Rechtsanwalt:</strong> Für Nicht-Medienunternehmen, wie private Blogger oder Bürgerjournalisten, gelten deutlich geringere Privilegien. Sie dürfen nur bestimmte besonders geschützte Daten verarbeiten, zum Beispiel Daten über politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen, aber keine Gesundheitsdaten. Sie sind weiterhin verpflichtet, unentgeltlich Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen, und die Verweigerung der Erfüllung der Rechte gemäß Art. 15 bis 18 DSGVO ist nur eingeschränkt möglich. Die Datenschutzbehörde kann zudem Bescheide zur Auskunftserteilung erlassen.</p>
<p><em><strong>ÖJC:</strong> Können Sie uns noch etwas über Ihre rechtliche Betreuung des ÖJC und seiner Mitglieder verraten?</em><br />
<strong>Rechtsanwalt:</strong> Sehr gerne. Ab September unterstütze ich den ÖJC in rechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus bietet der ÖJC seinen Mitgliedern eine kostenfreie „erste anwaltliche Auskunft“ an, die sich auf meine Fachgebiete im Urheberrecht, Medienrecht, Persönlichkeitsrecht sowie geistigen Eigentum bezieht.<br />
<em><strong>ÖJC:</strong> Wie läuft das konkret ab?</em><br />
<strong>Rechtsanwalt:</strong> Mitglieder des ÖJC können ihre rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen, per E-Mail an das ÖJC-Generalsekretariat richten. Die ÖJC-Mitarbeiterinnen leiten mir diese Anfragen zur Beantwortung weiter. Ich erstelle dann eine rechtliche Einschätzung, die an das Sekretariat zurückgesandt wird. Von dort aus wird die Antwort an das Mitglied weitergeleitet. Diese „erste anwaltliche Auskunft“ ist unverbindlich und kostenlos, um den Mitgliedern einen schnellen und unkomplizierten rechtlichen Rat zu ermöglichen.</p>
<a class="btn btn-block btn-danger" href="mailto:office@oejc.at" target="_blank">Nur für ÖJC-Mitglieder: Fragen zur Rechtsauskunft</a>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.oejc.at/medienprivileg-im-datenschutzgesetz-rechtliche-beratung-fuer-oejc-mitglieder/">RA DDr. Ciresa: &lt;/br&gt;Neues Medienprivileg im Datenschutzgesetz &lt;/br&gt;Rechtliche Beratung für ÖJC-Mitglieder</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.oejc.at">Österreichischer Journalisten Club</a>.</p>
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