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Statut
(Beschlossen auf der Generalversammlung am 30.11.2006)
§ 1 Name,
Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Journalisten Club. Die
Kurzbezeichnung lautet ÖJC.
2. Der Sitz
des Vereines ist Wien.
3.
Vereinszweck
3.1. Der ÖJC ist ein gemeinnütziger, parteiunabhängiger, Zusammenschluss für
in- und ausländische Journalisten und andere Mitarbeiter im Bereich Medien.
Er ist unabhängig und parteipolitisch nicht gebunden..
3.2. Der Verein fördert den österreichischen Journalismus, sowie die
journalistische Aus-, Fort- und Weiterbildung. Dazu dient die Journalismus &
Medien Akademie.
3.3. Der Vereinszweck orientiert sich an den Idealen der demokratischen
Gesellschaft und deren journalistischen Zielen.
3.4. Die Bildung von parteipolitischen motivierten Gruppen (Fraktionen)
innerhalb des Vereins ist nicht gestattet.
3.5. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
3.6. Der örtliche Tätigkeitsbereich des Vereines ist nicht beschränkt. Er
erstreckt sich insbesondere auf das Gebiet der Republik Österreich,
Südtirol und der Europäischen Union.
4. Mittel
und deren Aufbringung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen; Sponsorbeiträgen,
Spenden, Kapitalerträge sowie aus entgeltlichen Tätigkeiten des Vereins.
5.
Vereins-Tätigkeit/Gegenstand
5.1. Betreuung und Verwaltung der Mitglieder
5.2. der Betrieb der ÖJC-Pressezentren und ÖJC-Büros
5.3. die Vergabe von Journalistenpreisen insbesondere die Organisation
des Publizistik-Preis-Kuratoriums (Dr. Karl Renner-Preis und Prof. Claus
Gatterer-Preis), sowie des Europäischen Journalisten Preises
5.4. Dienstleistungen für Clubmitglieder und andere Medienmitarbeiter,
5.5. die Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen, welche
Journalisten dienen und/oder mit dem Verein Kooperationsabkommen
abgeschlossen haben,
5.6. die Wahrnehmung standespolitischer Aufgaben,
5.7. die Information der Mitglieder,
5.8. die Herausgabe von periodischen Druckschriften z. B. (öjc-Statement)
und andere Medienerzeugnisse im Print- und elektronischen Sektor (öjc-Newsletter;
öjc-podcast), sowie im Bereich der Neuen Medien
5.9. die Veranstaltung von Seminaren, Kursen, Lehrveranstaltungen, die
den Vereinszwecken dienen.
5.10. Verlag von Zeitungen und Zeitschriften
5.11. Betrieb von Radio- und Fernsehsendern
5.12. Handel mit Waren aller Art
5.13. Vermittlungen von Geschäften aller Art
5.14. Beteiligung an anderen Unternehmungen, insbesondere an
Kapitalgesellschaften
§ 2
Gerichststand
Der
Allgemeine Gerichtsstand ist Wien.
In allen Belangen des ÖJC ist, wenn in diesen Statuten nicht anderes
bestimmt ist, das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten
§ 3
Verlautbarungen
Die
Veröffentlichungen des Vereines erfolgen in dem vom Gesetzgeber geforderten
Rahmen, sowie im "öjc-statement", sowie im öjc-Newsletter.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglieder
können sein
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können
a) Personen sein, die journalistische, programmgestaltende oder kreative
Medientätigkeit hauptberuflich oder als ständige, wirtschaftlich nicht
unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
b) Mitarbeiter von Medien, Pressestellen und aus dem PR-Bereich sein, wenn
die Tätigkeit mehr als die Hälfte journalistisch ist.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, die im Medienwesen anders
als ordentliche Mitglieder tätig sind.
3. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind die Mitglieder der Publizistikpreis-Kuratorien
sowie Firmen oder Institutionen und deren Vertreter, die den Verein in
erheblichem Ausmaß materiell oder finanziell unterstützen.
4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außerordentlicher Weise für die
Belange des ÖJC und/oder des österreichischen Journalismus einsetzen oder
eingesetzt haben.
§ 5 Erwerb
und Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Erwerb
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereines können alle physischen und juristischen
Personen beantragen, die den Anforderungen des § 4 der Statuten entsprechen.
5.2. Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden
Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit
5.3. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung,
Ausschluss oder durch Ableben (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit).
a) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebene, schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erfolgen und tritt am 31.12 des laufenden Jahres
in Kraft.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das
Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Bei einem Wiedereintritt muss vom
Mitglied die volle Einschreibgebühr bezahlt werden. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden nach den ortsüblichen Bankzinsen
verzinst und in Rechung gestellt. Nicht geleistete Mitgliedsbeiträge können
nicht verfallen.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung
der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen
Schädigung des Vereinsinteresses verfügt werden und ist diesem schriftlich
zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb
einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an das Schiedsgericht
erheben. Bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht ruhen die
Mitgliederrechte.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 5 Abs. 3
genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
e) Bei Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Aus
organisatorischen oder wirtschaftlichen Überlegungen kann der Vorstand
jedoch eine Einschränkung dieser Rechte festlegen. Den Mitgliedern stehen in
Entsprechung der Statuten das aktive und passive Wahlrecht, sowie das
Stimmrecht in der Generalversammlung gemäß § 10 zu.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiters haben sie
wiederkehrende und im Voraus zu zahlende Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
deren Höhe und Zahlungsweise der Vorstand festlegt. Die Mitglieder sind
darüber schriftlich vor Beginn eines neuen Kalenderjahres zu informieren.
Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, die ebenfalls vom Vorstand
festgelegt wird, zu entrichten.
Fördernde Mitglieder zahlen einen eigenen, vom Präsidenten und/oder
Vizepräsidenten festgelegten Beitragssatz.
§ 7
Vereinsorgane
* Der
Vorstand
* Die Generalversammlung
* Das Schiedsgericht
* Die Rechungsprüfer
* Die Landesrepräsentanten
* Der Senat
§ 8
Vorstand
8.1. Der
Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann,
zwei Stellvertretern, einem Kassier und einem Schriftführer. Sie werden von
der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand kann um maximal sieben Personen erweitert werden, wobei diese
entweder von der Generalversammlung gewählt oder vom Vorstand durch
einfachen Beschluss kooptiert werden. Die kooptierten Mitglieder sind
stimmberechtigt.
Der Obmann führt den Titel Präsident, die Stellvertreter den Titel
Vizepräsident.
Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes vor
Ablauf der Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so kooptiert der Vorstand
bis zur nächsten Generalversammlung eine entsprechende Anzahl an
Mitgliedern.
8.2. Aufgaben des Vorstandes sind:
* Aufnahme neuer Mitglieder, Aberkennung der Mitgliedschaft
* Aufnahme von Krediten
* Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen, Belastungen von
Grundstücken
* Abschluss, Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen
* Zustimmung zu Ankauf von Wertpapieren und Zeichnungen von Anleihen
* Beteiligung an Vereinen und Unternehmen
* Zustimmung zur Vorbereitung und Durchführung des Abschlusses von
Interessengemeinschaften, soweit diese über den Rahmen der Verwaltung
und ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen.
* Erstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Berichtes für die
Generalversammlung.
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge
* Festlegung der Aufnahmegebühr
* Einsetzung von Fachausschüssen
* Ernennung und Abberufung der Leiter der ÖJC-Repräsentanzen in den
Bundesländern.
8.3. Der Vorstand kann auch noch andere Arten von Aufgaben bestimmen, die
seiner Zustimmung bedürfen bzw. Aufgaben, die ihm obliegen, delegieren.
8.4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
8.5. Zur Abwicklung der Geschäfte gibt sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung.
8.6. Der Vorstand wird nach Rücksprache mit dem Obmann, in dessen
Verhinderung mit den Stellvertretern, vom Schriftführer schriftlich
einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Grundes verlangen,
dass der Präsident binnen drei Tagen eine Sitzung einberufen lässt. Diese
muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Präsident
bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung.
8.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann, in dessen Abwesenheit
von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Von der Sitzung ist innerhalb von
fünf Tagen vom Schriftführer nach Rücksprache mit dem Sitzungsleiter ein
Protokoll anzufertigen, welches allen Mitgliedern des Vorstandes zuzugehen
hat.
8.9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nichts
anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Der Vorstand bestellt einen Rechtspfleger und kooptiert diesen in den
Vorstand.
8.11. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der
Funktionsperiode, durch Enthebung durch die Generalversammlung oder
Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam.
§ 9
Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
9.1. Die
Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich nach den in der
Generalversammlung festgelegten Bedingungen und der Geschäftsordnung.
Reisekosten und/oder sonstige Barauslagen werden ihnen vergütet.
9.2. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und
dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan. Er leitet gemeinsam mit seinen Stellvertreter den Verein, wie
es das Wohl des Vereines unter besonderer Berücksichtigung der Interessen
der Mitglieder und Mitarbeiter sowie des öffentlichen Interesses erfordert.
Er führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
und der vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung. Er ist für die
Organisation und für die Betreuung des Publizistikpreiskuratoriums
verantwortlich. Er hat Sitz und Stimme im "Kuratorium Prof. Claus
Gatterer-Nachlaß"
9.3. Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen
sowie für die Führung der Protokolle in allen Gremien verantwortlich.
9.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
9.5. In der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein haben.
9.6. Der Landesrepräsentant vertritt die Interessen des ÖJC im jeweiligen
Bundesland.
§ 10
Generalversammlung:
10.1. Die
Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereines. Sie führt die
Bezeichnung Generalversammlung. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder
des Vereines. Die ordentliche Tagung der Generalversammlung findet alle vier
Jahre, spätestens im Dezember, statt.
10.2. Außerordentliche Tagungen der Generalversammlung sind innerhalb von
zehn Tagen
a) auf Beschluss des Vorstandes oder
b) auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der
Gründe oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung.
10.4. Anträge an die Generalversammlung können von allen ordentlichen
Mitgliedern gestellt werden.
Anträge, die Gegenstände betreffen, die nicht auf der Tagesordnung sind,
können nur dann behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie
mindestens sieben Kalendertage vor der Tagung der Generalversammlung
nachweislich dem ÖJC-Büro übermittelt wurden. Die Tagesordnung ist dann
entsprechend zu erweitern.
Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung können bis zur Beschlussfassung
über den entsprechenden Gegenstand auf der Tagung der Generalversammlung
gestellt werden.
10.5. Zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Generalversammlung
sind alle Mitglieder spätestens 14 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die auch all ihren
Mitgliedsverpflichtungen nachgekommen sein müssen und sich fünf Werktage
vorher schriftlich angemeldet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer
Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
10.6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Über den Ablauf der Tagung hat der
Schriftführer gemeinsam mit dem Vorsitzführenden ein Protokoll anzufertigen
und dieses innerhalb von sieben Werktagen den Delegierten, dem Vorstand
sowie dem Senat zukommen zu lassen.
10.6.1. Die Generalversammlung kann die Bestellung von Delegierten für die
Vertretung in der Generalversammlung beschließen, wenn die Anzahl der
Mitglieder 2000 übersteigt.
Die Wahl der Delegierten erfolgt durch eine außerordentliche
Wahlgeneralversammlung.
Diese Wahlversammlung wird alle 4 Jahre einberufen.
Sie hat keine weiteren Aufgaben und keine weiteren Tagesordnungspunkte. Auf
dieser Wahlversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
Die Anzahl der gewählten Delegierten richtet sich nach der gesamten Anzahl
der Mitglieder. Je ein Delegierter vertritt 50 Mitglieder. Sollte die Anzahl
der Mitglieder nicht durch 50 teilbar sein, so wird die Zahl der Delegierten
nach oben aufgerundet.
Sind Delegierte bestellt, so nehmen diese die Rechte der Mitglieder in der
Generalversammlung war. Eine Teilnahme einzelner, nicht zu Delegierten
gewählter Mitglieder in der Generalversammlung ist in diesem Fall nicht
zulässig.
Die Delegierten werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen.
Vorschläge aus dem Mitgliederkreis müssen spätestens 14 Tage vor der Wahl in
der Zentralen Verwaltung des ÖJC schriftlich eingebracht werden.
10.6.2. Die Wahl-/Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
Anwesenden beschlussfähig.
10.6.3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, außer
die Statuten sehen etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Die Abstimmungen erfolgen mit Ausnahme der Wahlvorgänge grundsätzlich offen.
Über Antrag eines Teilnehmers an der Generalversammlung kann jedoch eine
geheime Abstimmung beschlossen werden.
Wahlen sind immer geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel durchzuführen.
§ 11
Zuständigkeit der Generalversammlung
* die
Entlastung des Vorstandes;
* die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
* die Wahl der Rechnungsprüfer;
* die Abwahl der Funktionäre bei schwerwiegenden Verstößen
* die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
* Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
* Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
* die Bestellung eines Geschäftsführers
* die Auflösung des Vereines, wenn die Bestimmungen des § 18 erfüllt sind.
§ 12
Schiedsgericht
12.1. In
allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
12.2. Das
Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen
* je
einem ordentlichen Mitglied, das von jedem Streitteil innerhalb von 14 Tagen
dem Vorstand namhaft zu machen ist,
*
zwei Mitgliedern des Vorstandes, die vom Vorstand in das Schiedsgericht
entsandt werden,
*
dem Rechtspfleger des Vereines, der auch den Vorsitz führt.
12.3. Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 13 Senat
13.1. Der
Senat besteht aus langjährigen verdienten Mitgliedern, die nicht Mitglied
des Vorstandes, Rechnungsprüfer oder Angestellte des Vereines sein dürfen.
Der Senat wird vom Vorstand gewählt. Der Senat ist beratendes Organ des
Vorstandes.
13.2. Der Senat bestimmt intern einen Vorsitzenden. Dieser beruft die
Sitzungen des Senates ein und führt sie. Alle Beschlüsse des Senates
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein Protokoll
anzufertigen, das innerhalb von fünf Werktagen dem Vorstand, zu übermitteln
ist.
13.3. Jährlich findet eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand statt. Auf
Wunsch des Vorsitzenden des Senates kann dieser einen Tagesordnungspunkt in
der nächsten ÖJC-Vorstandssitzung beantragen.
13.4. Der Vorsitzende des Senates hat das Recht auf Einsicht in die
Protokolle des Vorstandes.
13.5. Der Senat tagt zumindest einmal im Quartal.
13.6. Der Senat hat eine Berichtspflicht gegenüber Vorstand und
Generalversammlung.
13.7. Der Präsident des ÖJC – oder dessen Vertretung – nimmt an den
Sitzungen des Senats mit Sitz und Stimme teil.
§ 14
Geschäftsführung
Der Verein
kann sich zur Regelung des Verhältnisses zwischen Vorstand und
Geschäftsführung und zur Festlegung der Aufgaben der Geschäftsführung eine
Geschäftsordnung geben.
Ist ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt, so hat er/sie die
Administration zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereines gemäß den Weisungen von Präsident und Vizepräsidenten
verantwortlich. Er/sie muss nicht Angestellte(r) des Vereines sein.
§ 15
Rechnungslegung
15.1. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
15.2. Der Rechnungsabschluss ist bis zum 30. Juni des Folgejahres
vorzulegen.
15.3. Die Rechnungsprüfer haben binnen drei Monaten nach Vorlage des
Rechnungsabschlusses die Prüfung der Geschäfte durchzuführen und einen
schriftlichen Bericht für Vorstand und Generalversammlung zu erstellen.
Darüber hinaus obliegt ihnen die laufende, begleitende Kontrolle.
15.4. Den von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern ist
jederzeit die finanzielle Gebarung offen zu legen.
§ 16
Haftung der Organe
Die
persönliche Haftung der Organe beschränkt sich, soweit diese ausgeschlossen
werden kann, auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle. Im Übrigen verpflichtet
sich der Verein die Organe schad- und klaglos zu halten.
§ 17
Auflösung des Vereines
17.1. Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Generalversammlung erfolgen. Zu dieser Generalversammlung sind
unter Angabe der beabsichtigten Auflösung des Vereines alle Mitglieder
einzuladen. Diese haben bei dieser Generalversammlung Sitz und Stimme. Für
die freiwillige Auflösung des Vereines ist eine qualifizierte Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Das vorhandene Vermögen darf
ausschließlich einem Zweck, der der Förderung der Vereinsziele dient, zur
Verfügung gestellt werden. Das Vereinsvermögen darf nicht an die einzelnen
Mitglieder verteilt werden.
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